Verwaltung
Grundsteuer A + B
Grundsteuer – Hinweis bei Eigentümerwechsel
Die Grundsteuer ist eine sogenannte Jahressteuer, d. h. die gesamte Jahresgrundsteuer ist von einem Steuerpflichtigen zu leisten.
Die Grundsteuer wird also nicht unterjährig abgerechnet.
Nach §10 Abs. 1 GrStG ist derjenige Schuldner der Grundsteuer, in dessen Eigentum die Wohnung oder das Grundstück zu Beginn des Kalenderjahres, also am 01.01. steht (Grundbucheintragung).
Maßgebend ist somit nicht die im notariellen Vertrag vereinbarte Nutzen- und Lastenregelung, sondern sind die Eigentumsverhältnisse zu Beginn eines jeden Kalenderjahres.
Grundlage für die Festsetzung der Grundsteuer ist der Grundsteuermessbescheid des Finanzamtes.
Die Veranlagung auf den neuen Eigentümer kann daher erst erfolgen, wenn uns der entsprechende Messbescheid vorliegt.
Kleinwallstadt
Hebesatz Grundsteuer A: 270 %
Hebesatz Grundsteuer B: 270 %
Hausen
Hebesatz Grundsteuer A: 280 %
Hebesatz Grundsteuer B: 280 %
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