07.11.2022
Die Digitalisierung des Flächennutzungsplans Hausen ist abgeschlossen und kann ab sofort eingesehen werden.
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Mit Bescheid vom 31.08.2022 Nr. 51-6100-FNP-13-2022-1 hat das Landratsamt Miltenberg die Digitalisierung und Ergänzung des Flächennutzungsplanes der Gemeinde Hausen genehmigt.
Mit dieser Bekanntmachung wird die Digitalisierung und Ergänzung des Flächennutzungsplanes wirksam. Jedermann kann den Flächennutzungsplan und die Begründung sowie die zusammenfassende Erklärung über die Art und Weise, wie die Umweltbelange und die Ergebnisse der Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung in dem Flächennutzungsplan berücksichtigt wurden, und aus welchen Gründen der Plan nach Abwägung mit den geprüften, in Betracht kommenden anderweitigen Planungsmöglichkeiten gewählt wurde, in der
Geschäftsstelle der Verwaltungsgemeinschaft Kleinwallstadt (Rathaus Kleinwallstadt)
Zimmer 02, Hauptstraße 2, 63839 Kleinwallstadt,
während folgender Zeiten eingesehen und über deren Inhalt Auskunft verlangt werden:
Montag bis Mittwoch und Freitag von 8-12 Uhr, am Donnerstag von 14-18 Uhr
Der Inhalt dieser Bekanntmachung und die Digitalisierung und Ergänzung des Flächennutzungsplanes der Gemeinde Hausen sind auch im Internet auf dem zentralen Landesportal für die Bauleitplanung Bayern
https://geoportal.bayern.de/bauleitplanungsportal
und auf der Homepage der Gemeinde Hausen unter
https://www.hausen-spessart.de/bauen-und-verkehr/bauen/aktuelle-bauleitplanverfahren/
bzw.
https://www.hausen-spessart.de/bauen-und-verkehr/bauen/flaechennutzungsplan/
veröffentlicht.
Auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften und von Mängeln der Abwägung sowie der Rechtsfolgen des § 215 Abs. 1 BauGB wird hingewiesen.
Unbeachtlich werden demnach
1. Eine nach § 214 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften und
2. Eine unter Berücksichtigung des §214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und
3. Nach § 214 Abs. 3 S. 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Flächennutzungsplans schriftlich gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden sind; der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, ist darzulegen.
Hausen, 07.11.2022
Gemeinde Hausen
Michael Bein,
1. Bürgermeister
Kategorien: Amtliche Mitteilungen